Programm 2016/17

So 5. Feb. 2017 Bernd Gieseking
So 12. März 2017 Inka Meyer

So 14. Mai 2017 Sabine Wackernagel & Martin Lüker

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Satzung

  • §1 Name, Sitz und Rechtsform

    (1) Der Verein trägt den Namen "kulturzug bebra". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V."
    (2) Der Sitz des Vereins ist Bebra.
    (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • §2 Zweck des Vereins

    (1) Zweck des Vereins ist es, im Interesse der Allgemeinheit das kulturelle Angebot der Stadt Bebra zu unterstützen und zu ergänzen, die Belange des Heimatgedankens, der Toleranz und Weltoffenheit zu berücksichtigen und damit die Voraussetzungen der Stadt Bebra als Gewerbe-, Dienstleistungs- und Wirtschaftsstandort zu verbessern sowie auf eine Image-Stärkung der Stadt Bebra und dieser Region hinzuwirken.


    (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die

        Förderung und Durchführung eines öffentlichen Kulturprogramms in den Bereichen Unterhaltung, Bildung und Information,

        Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen, Institutionen und Körperschaffen des privaten und öffentlichen Rechts, die eine ähnliche Zweckbestimmung haben oder an den Zielen des Vereins interessiert sind.


    (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes (§§ 51 ff) der Abgabenordnung vom 16.03.1976 in der jeweils gültigen Fassung.

    (4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

    (7) Politische und religiöse Betätigungen des Vereins sind ausgeschlossen.

  • §3 Mitglieder des Vereins

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

  • §4 Erwerb der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

    (2) Als Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit den Zielen des Vereins bekunden wollen.

    (3) Minderjährige Bewerber und Bewerberinnen müssen mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin vorlegen.

    (4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist zu begründen und dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich mitzuteilen.

    (5) Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, sich für die Erfüllung des Vereinszwecks einzusetzen.

    (6) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

  • §5 Beendigung der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds,
    b) durch freiwilligen Austritt,
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste
    d) durch Ausschluß aus dem Verein.


    (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft beim Vorstand. Sie ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

    (3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

    (4) Der Ausschluß aus dem Verein ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

    (5) Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

    (6) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

    (7) In allen Fällen ist die oder der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.

    (8) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

  • §6 Organe des Vereins

    Die Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.

  • §7 Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.

    (2) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem/ihrem Vertreter oder seiner/ihrer Vertreterin geleitet und ist mindestens einmal jährlich mit einer l4tägigen Einladungsfrist schriftlich und durch Aushang einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. In eiligen Fällen kann die Frist abgekürzt werden, jedoch muß die Einladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Auf diese Abkürzung muß im Einladungsschreiben hingewiesen werden. In diesem Fall gilt Absatz 3 nicht.

    (3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem/der Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

    (4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten oder wenn dies im Interesse des Vereins liegt, ist durch den Vorstand innerhalb einer dreiwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem schriftlichen und begründeten Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. Im übrigen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

  • §8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über
    a) eingebrachte Anträge
    b) die Anzahl der Vorstandsmitglieder
    c) die Wahl des Vereinsvorstandes für eine Amtszeit von drei Jahren
    d) die Genehmigung der Jahresrechnung
    e) die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers oder der Rechnungsführerin
    f) die Wahl des Kassenprüfers oder der Kassenprüferin
    g) Satzungsänderungen
    h) die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein
    i) die Auflösung des Vereins
    j) die Benennung von Ehrenmitgliedern
    k) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

  • §9 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als ein Zehntel der Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlußfähig ist. Auf diese Bestimmung muß in der zweiten Einladung hingewiesen werden.

    (2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung stimmt geheim ab, wenn ein Mitglied dies fordert.

    (3) Der oder die 1. Vorsitzende, der oder die 2. Vorsitzende, der oder die Rechnungsführer/in, der oder die Schriftführer/in und die weiteren Vorstandsmitglieder werden offen gewählt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

    (4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit vom Schriftführer oder von der Schriftführerin und dem/der Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

    (5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zu Protokoll zu geben.

  • §10 Vereinsvorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, nämlich
    a) dem/der 1. Vorsitzenden,
    b) dem/der 2. Vorsitzenden,
    c) dem/der Rechnungsführer/in
    d) dem/der Schriftführer/in.
    Des weiteren aus der Anzahl an Personen (Beisitzer/innen), die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurde.

    (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch
    a) den/die 1. Vorsitzende/n,
    b) den/die 2. Vorsitzende/n.
    Jede/r ist allein vertretungsberechtigt.


    (3) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Dies geschieht in der Regel durch die jährliche Mitgliederversammlung.

    (4) Der oder die Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Über die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer oder der Schriftführerin ein Protokoll zu fertigen, das von beiden unterzeichnet wird.

    (5) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

    (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, sind für den Rest der Amtszeit Ergänzungswahlen durchzuführen.

    (7) Nach Ablauf der Amtsdauer führen die Vorstandsmitglieder ihr Amt solange weiter, bis eine ordnungsgemäße Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.

    (8) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung.

  • §11 Finanzmittel

    (1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
    a) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
    b) durch freiwillige Zuwendungen
    c) durch Mitgliedsbeiträge
    d) durch Einnahmen aus Veranstaltungen.

  • §12 Rechnungswesen

    (1) Der oder die Rechnungsführer/in ist für die ordentliche Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

    (2) Er/sie darf Auszahlungen leisten, wenn der/die Vorsitzende - oder im Verhinderungsfalle - sein/ihr Stellvertreter/in eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.

    (3) Über alle Ausgaben und Einnahmen ist Buch zu führen.

    (4) Am Ende des Geschäftsjahres erfolgt die Rechnungslegung gegenüber der Kassenprüfung.

    (5) Die Kassenprüfer/innen prüfen die Kassengeschäfte und berichten der Mitgliederversammlung.

  • §13 Auflösung

    (1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

    (2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.